Erwägungen

Am 29. Juli 2011 überschritt der in Frankreich wohnhafte X. auf der Autobahn in Diegten, Kanton Basel-Landschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h. Die Polizei Basel-Landschaft verlangte daraufhin von X. ein Bussen- und Kostendepositum von CHF 550, welches er sofort mit Kreditkarte bezahlte.

X. erhob Beschwerde gegen diese polizeiliche Verfügung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Verfügung auf, da die Polizei nicht befugt gewesen sei, das Depositum ohne vorgängigen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und hob den kantonsgerichtlichen Entscheid auf. Es führte aus, dass die Polizei gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO in Fällen, in denen Gefahr im Verzug besteht, die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen darf, ohne vorgängig einen Beschlagnahmebefehl einzuholen.

Im vorliegenden Fall lag Gefahr im Verzug vor, da der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnte, nach der Geschwindigkeitsüberschreitung in Richtung seines Heimatlandes unterwegs war. Hätte die Polizei ihm nicht sofort das Depositum abgenommen, hätte er nach Freigabe der Weiterfahrt rasch in sein…