Erwägungen

Mit Urteil vom 8. April 2016 sprach das Kantonsgericht des Kantons Waadt X. eine Entschädigung von 1'215 Franken und 567 Franken für die Aufwendungen im Verfahren in erster Instanz und in der Berufung zu und verrechnete diese Beträge mit den X. auferlegten Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen dieses Urteil und beantragte die Aufhebung der Bestimmung zur Verrechnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass Art. 442 Abs. 4 StPO den Strafbehörden ausdrücklich die Kompetenz verleiht, die Verrechnung anzuordnen, und dass diese Kompetenz nicht nur der Kosteneintreibungsbehörde vorbehalten ist.

Obwohl die französische Fassung der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts darauf hinzudeuten scheint, dass nur die Kosteneintreibungsbehörde zuständig wäre, sind die…