Art. 442 StPO

Vollstreckung von Entscheiden überVerfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen

1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben.
2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verrechnung
    · 18.04.2018 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verrechnung; zuständige Behörde
    · 04.04.2017 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.06.2022 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  • Betrug, Urkundenfälschung; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot; willkürliche Beweiswürdigung
    · 31.10.2023 · 12 Zitierungen
  • 19.04.2016 · 12 Zitierungen

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