Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde durch Strafbefehl vom 5. August 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. In einem anderen Strafverfahren sprach das Polizeigericht Genf X. frei und gewährte ihm eine Entschädigung von 13'284 Franken für die durch die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstandenen Auslagen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

Als X. die Auszahlung dieser Entschädigung beantragte, verrechhneten die Finanzdienste der Genfer Justizbehörde (SFPJ) den Betrag mit dem von X. in dem ersten Strafverfahren geschuldeten Restbetrag und zahlten ihm lediglich den verbleibenden Saldo von 6'704 Franken aus.

X. bestritt diese Verrechnung, da sie seiner Ansicht nach gegen Art. 442 Abs. 4 StPO verstößt, der im Strafrecht eine lex specialis gegenüber Art. 120 OR darstelle und andere Verrechnungen als die dort genannten untersage.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Die von den SFPJ vorgenommene Verrechnung ist rechtmäßig.

Zunächst einmal gilt Art. 442 Abs. 4 StPO, der die Verrechnung durch die Strafbehörde bestimmter Forderungen erlaubt, nicht für die Vollstreckungsbehörde. Diese unterliegt den Art. 439 ff. StPO und den Art. 120 ff. OR, die ein allgemeines Verrechnungsprinzip vorsehen.

Selbst wenn Art. 442 Abs. 4 StPO die Zuständigkeit der…