Art. 439 StPO

Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
  1. a. bei Fluchtgefahr;
  2. b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer
    · 25.02.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl
    · 17.08.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung
    · 21.03.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit
    · 22.10.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
    · 21.04.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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