Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 20. März 2017 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfachen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Da er sich dem Strafverfahren entzogen hatte, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 13. Juni 2018 wurde er am Flughafen Zürich festgenommen und am 14. Juni 2018 in Untersuchungshaft genommen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn erliess daraufhin einen Strafantrittsbefehl, wonach die Freiheitsstrafe sofort zu vollziehen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen erfolglos Beschwerde bis vor das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet es als rechtmäßig, dass der Strafvollzug trotz Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sofort angeordnet wurde. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Strafantritt aufzuschieben, um dem Verurteilten Zeit zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten zu geben. Jedoch überwiegt hier das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Strafe. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits während des Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt und seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik…