Art. 372 StGB

Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl
    · 17.08.2020 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 263 BStP. 1. Abgrenzung der Kompetenzen des Justiz- und Polizeidepartements und der Anklagekammer mit Bezug auf die Beurteilung von Gerichtsstandskonflikten zwischen den Kantonen
    · 04.12.1959 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Strafsachen, die teils nach dem Jugend-, teils nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen sind (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung, Erw. 1). 2. Verhältnis…
    · 05.09.1960 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 351, 371 Abs. 2, 372 Abs. 3 StGB. 1. Ist der Beschuldigte vor Erreichung des 18
    · 15.10.1959 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 74_IV_183
    01.01.1948 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.08.2017 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorladung in den Strafvollzug
    VB.2018.00353
    · 14.11.2018 · 14 Zitierungen
  • VB.2018.00353
    22.03.2016 · 14 Zitierungen

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