Art. 372 StGB
Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl7 Zitierungen
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2Art. 263 BStP. 1. Abgrenzung der Kompetenzen des Justiz- und Polizeidepartements und der Anklagekammer mit Bezug auf die Beurteilung von Gerichtsstandskonflikten zwischen den Kantonen5 Zitierungen
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3Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Strafsachen, die teils nach dem Jugend-, teils nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen sind (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung, Erw. 1). 2. Verhältnis…3 Zitierungen
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4Art. 351, 371 Abs. 2, 372 Abs. 3 StGB. 1. Ist der Beschuldigte vor Erreichung des 183 Zitierungen
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5BGE 74_IV_1832 Zitierungen01.01.1948 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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Vorladung in den Strafvollzug14 ZitierungenVB.2018.00353· 14.11.2018 · 14 Zitierungen
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VB.2018.0035314 Zitierungen22.03.2016 · 14 Zitierungen
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