Erwägungen
Der am 5. Juli 1942 geborene X. wohnte in Sins (Kanton Aargau) und trat im Frühjahr 1958 eine Metzgerlehre in Cham (Kanton Zug) an, wo er Kost und Logis hatte. Im Juli 1960, kurz nach Erreichen der Volljährigkeit, wurde er in Cham verhaftet, da er während seiner Lehrzeit wiederholt Geldbeträge aus der Ladenkasse seiner Lehrmeister entwendet hatte. Das Verhöramt Zug beantragte, den Fall gemäss Art. 372 StGB an die Behörden des Kantons Aargau zu überweisen, was die Staatsanwaltschaft Aargau ablehnte. Die Anklagekammer des Bundesgerichts musste daraufhin über den Gerichtsstand entscheiden.Erwägungen
Die Anklagekammer kam zu folgendem Schluss
- Obwohl X. die Straftaten überwiegend vor Erreichen der Volljährigkeit im Kanton Zug begangen hatte, sind die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 372 Abs. 1 StGB, wonach für Straftaten von Jugendlichen unter 18 Jahren grundsätzlich die Behörden des Wohnsitzkantons zuständig sind.
- Zwar hielt sich X. während seiner Lehrzeit längere Zeit in Cham auf, doch konnte nicht festgestellt werden, dass er die Bindungen zu seinem Wohnort Sins gelöst und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach Cham verlegt hatte. Er kehrte…