Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde am 11. April 2014 vom Bezirksgericht Hinwil wegen qualifiziertem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. [X.] wurde am 26. Februar 2016 zur Verbüssung der Freiheitsstrafe per 1. Juni 2016 in den Strafvollzug in Hindelbank vorgeladen. Sie beantragte, den Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch am 18. Mai 2016 ab und setzte den Strafantrittstermin auf den 3. Januar 2017 fest. Gegen diese Verfügung erhob [X.] Rekurs, der von der Justizdirektion des Kantons Zürich am 19. Oktober 2016 abgewiesen wurde. Am 23. November 2016 gelangte [X.] an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte erneut einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. März 2017 ab und setzte den Termin für den Strafantritt auf den 17. April 2017 an.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Aufschub des Strafantritts abgelehnt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Vielmehr muss mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sein, dass der Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person gefährde. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin…