Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Gegen diese Verurteilung legte er Berufung ein, die noch beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 6. November 2019 ordnete das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg per 13. November 2019 an.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vollzugsbehörde um Aufhebung der Versetzungsanordnung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt worden war, erhob er Rekurs gegen die Anordnung seiner Versetzung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Die Vollzugsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit, der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019 stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Daraufhin zog der Beschwerdeführer seinen Rekurs zurück und stellte der Vollzugsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg und eine allfällige Versetzung in die JVA Lenzburg.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab und verneinte ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung, dass die Versetzung in die JVA Thorberg rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement sein Recht auf beförderliche Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die angeordneten Haftmodalitäten wandte. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers war nicht zulässig, da er nicht hinreichend begründet hatte, dass er ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seines Feststellungsantrags hatte.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Vollzugsbehörde ihn im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA Thorberg nicht angehört hatte. Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsanordnung vom 6. November 2019, die nicht angefochten war, ausserhalb…