Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zürich am 19. Dezember 2013 wegen mehrerer Straftaten, darunter Schändung, versuchter sexueller Nötigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, die in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung zu vollziehen war. Die Berufung von X. gegen das Urteil wurde zurückgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.

Mit Verfügung vom 18. September 2014 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die angeordnete Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA Pöschwies) in Vollzug. X. erhob dagegen Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, der ohne Erfolg blieb. Auch die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde am 13. Mai 2015 abgewiesen.

X. reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Anweisung an das Amt für Justizvollzug, die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung zu vollziehen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde schliesslich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil die Zuständigkeit für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass es sich dabei um eine eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme handle, die nicht in die Kompetenz der Vollzugsbehörden falle. Er stützte sich auf die Eingriffsintensität der Massnahme, die mit der Verwahrung nach Art. 64 StGB vergleichbar sei, und forderte eine gerichtliche Anordnungskompetenz.

Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab und bestätigte, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Vollzugsfrage darstellt, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt. Es stützte sich dabei auf folgende Argumente:

  • Wortlaut und Systematik des Gesetzes: Der Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 StGB deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den Entscheid über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als Vollzugsmodalität der Vollzugsbehörde übertragen wollte. Der Passus „solange die Gefahr besteht“ spricht für eine flexible Anpassungsmöglichkeit, die nicht mit einer gerichtlichen Anordnung vereinbar wäre.
  • Historische Auslegung: Die Gesetzesmaterialien zur Revision des Strafgesetzbuchs im Jahr 2007 zeigen, dass der Gesetzgeber die geschlossene Unterbringung als Teil des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme betrachtete. Die Bestimmung wurde eingeführt, um gefährlichen psychisch kranken Straftätern eine therapeutische Behandlung zu ermöglichen, ohne sie der Verwahrung nach Art. 64 StGB zu unterstellen. Die Eingriffsintensität der Massnahme war dem Gesetzgeber bewusst, wurde jedoch als notwendige Konsequenz der Gefährlichkeit der Täter akzeptiert.
  • Sinn und Zweck der Norm: Die geschlossene Unterbringung soll flexibel an die sich ändernden Umstände des Täters angepasst werden können. Eine gerichtliche Anordnung würde dieses Ziel untergraben, da sie ein zeitlich und administrativ aufwendiges Verfahren erfordern würde. Zudem sind die Vollzugsbehörden besser mit den konkreten Gegebenheiten in den…