Art. 19 StPO

Erstinstanzliches Gericht

1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
  1. a. Übertretungen;
  2. b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Urteilskompetenz des Einzelgerichts
    · 10.05.2021 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung
    · 21.03.2019 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer…
    · 23.08.2021 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit des Einzelgerichts, Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe
    · 04.09.2024 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit
    · 22.10.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 15.07.2016 · 12 Zitierungen
  • 15.07.2019 · 10 Zitierungen
  • 18.12.2019 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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