Erwägungen
Das Kantonsgericht Wallis sprach X. am 20. September 2012 schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Am 4. November 2016 übermittelte die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis das Dossier betreffend X. für die jährliche Überprüfung der Massnahme. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ordnete unter anderem die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens an. Am 15. Dezember 2017 stellte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen den Antrag, die stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben und stattdessen die Verwahrung anzuordnen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hob das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es den Kantonen freisteht, die Entscheidkompetenz über die Aufhebung einer Massnahme einer gerichtlichen Behörde zu übertragen. Die Kantone können auch eine einzige gerichtliche Instanz sowohl für die Aufhebung der Massnahme als auch für die Anordnung der Rechtsfolgen zuständig erklären. Dies verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung…