Art. 363 StPO
Zuständigkeit
1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3 Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide117 Zitierungen
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2Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer77 Zitierungen
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3Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren52 Zitierungen
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4Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft45 Zitierungen
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5Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung28 Zitierungen
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6Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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42 Zitierungen
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Haft19 Zitierungen
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19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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