Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2013 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Im Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die ambulante Massnahme auf und beantragte beim Bezirksgericht die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Daraufhin eröffnete das Bezirksgericht ein selbstständiges gerichtliches Nachverfahren.

Das Amt für Justizvollzug versetzte den Beschwerdeführer per 1. August 2016 in Sicherheitshaft und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft an, und das Obergericht bestätigte diese Anordnung mit Befristung bis zum 6. Dezember 2016.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Fortdauer der Sicherheitshaft als bundesrechtskonform. Die Anordnung und Fortsetzung der Haft stützt sich auf die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) über das selbstständige gerichtliche Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO) und die analog anwendbaren Haftvorschriften (Art. 221 und 229 ff. StPO).

Das Bundesgericht sieht die materiellen Haftvoraussetzungen als erfüllt an. Es besteht…