Erwägungen

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde in Strafsachen von X. gegen eine Entscheidung des Kantonalen Gerichts Bern befasst, mit der eine stationäre Therapiemaßnahme gegen ihn verlängert wurde. Der Sachverhalt ist wie folgt: - 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern X. wegen mehrerer sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 500 Franken. Es ordnete eine stationäre Therapiemaßnahme an. - Das Regionalgericht Bern-Mittelland verlängerte diese stationäre Therapiemaßnahme mehrmals, zuletzt am 25. Juni 2014. - X. erhob Beschwerde gegen diese letzte Verlängerungsentscheidung beim Kantonalen Gericht Bern. - Das Kantonale Gericht Bern wies die Beschwerde von X. am 30. September 2014 ab. - X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte eingehend, ob spätere unabhängige gerichtliche Entscheidungen im Sinne von Art. 363 ff. StPO durch Beschwerde oder Berufung angefochten werden müssen. Es kam zu dem Schluss, dass nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und der herrschenden Lehre diese Entscheidungen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen und durch Beschwerde, nicht durch Berufung, angefochten werden müssen. Dies gilt auch für Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die betroffene Person, wie den Beschluss oder die Verlängerung einer stationären Therapiemaßnahme. Obwohl einige Autoren diese Lösung kritisieren und meinen, diese…