Art. 393 StPO

Zulässigkeit und Beschwerdegründe

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
  1. a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
  2. b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
  3. c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
  1. a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
  2. b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
  3. c. Unangemessenheit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide
    · 03.09.2015 · 173 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
    · 16.12.2016 · 107 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft
    · 05.10.2017 · 106 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351…
    · 19.04.2013 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 10.06.2014 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 246-248 und Art. 263 StPO
    · 17.01.2018 · 70 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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