Art. 393 StPO
Zulässigkeit und Beschwerdegründe
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
- a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
- b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
- c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
- a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- c. Unangemessenheit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide173 Zitierungen
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2Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil107 Zitierungen
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3Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft106 Zitierungen
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4Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351…100 Zitierungen
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5Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege78 Zitierungen
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6Art. 246-248 und Art. 263 StPO70 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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96 Zitierungen
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung85 Zitierungen
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80 Zitierungen05.10.2011 · 80 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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