Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. A. beantragte, die aus einer geheimen Observation durch die Invalidenversicherung stammenden Unterlagen seien aus den Akten zu entfernen, da solche Observationen unzulässig seien. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab. Auf die Beschwerde von A. trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nicht ein.
Mit Beschwerde in Strafsachen gelangt A. an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, seine Beschwerde materiell zu behandeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hält fest, dass die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar ist. Die Strafprozessordnung sieht weder einen Ausschluss der Beschwerde in solchen Fällen vor, noch setzt sie hierfür das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils voraus.
Das Bundesgericht führt aus, dass aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie dem Zusammenhang der Bestimmungen keine triftigen Gründe ersichtlich sind, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen und die Zulässigkeit der Beschwerde vom…