Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A., hat gegen eine Strafverfügung Einsprache eingelegt, die ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilte. Er hat die Ernennung eines amtlichen Verteidigers beantragt, aber der Präsident des Polizeigerichts hat diesen Antrag abgelehnt. Die Strafrechtsabteilung des Kantonsgerichts hat die Beschwerde als unzulässig erklärt, da die ablehnende Entscheidung über die Ernennung eines amtlichen Verteidigers nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden könne.

A. hat sich an das Bundesgericht gewandt, das ihm einen amtlichen Verteidiger bestellt hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des kantonalen Urteils und verlangt, dass seine kantonale Beschwerde zugelassen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Ernennung eines amtlichen Verteidigers geprüft. Gemäß Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen, Entscheide und Verfahrenshandlungen der ersten Instanz zulässig, ausser gegen diejenigen der Prozessleitung.

Die Doktrin und die Rechtsprechung haben jedoch präzisiert, dass bestimmte Entscheide über den Gang des Verfahrens, die während der vorgerichtlichen Phase getroffen werden, dennoch nach der StPO angefochten werden können. Im vorliegenden Fall hat die Prozessleitung des Strafgerichts erster Instanz die Ernennung eines amtlichen Verteidigers für den Beschwerdeführer abgelehnt, was ihm einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen kann.

Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde zugelassen und die Sache an die…