Art. 61 StPO
Zuständigkeit
Das Verfahren leitet:
- a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
- b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
- c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
- d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts100 Zitierungen
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2Verfahrensleitung durch das Zwangsmassnahmengericht; amtliche Verteidigung vor diesem Gericht; Art. 61 und 131 ff4 Zitierungen
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3Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts2 Zitierungen
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4Vorzeitiger Strafantritt während eines hängigen Rechtsstreits über eine Haftverlängerung2 Zitierungen
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5Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen
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7 Zitierungen
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6 Zitierungen17.06.2019 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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