Art. 61 StPO

Zuständigkeit

Das Verfahren leitet:
  1. a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
  2. b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
  3. c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
  4. d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
    · 27.04.2015 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfahrensleitung durch das Zwangsmassnahmengericht; amtliche Verteidigung vor diesem Gericht; Art. 61 und 131 ff
    · 28.06.2011 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
    · 12.07.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorzeitiger Strafantritt während eines hängigen Rechtsstreits über eine Haftverlängerung
    · 24.06.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft
    · 21.12.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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