Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , [B.] , [C.] , [D.]
  • Beschwerdegegner: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, vertreten durch Staatsanwalt [E.]

Gericht: Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung

Datum des Urteils: 12. Februar 2024

Verfahrensgegenstand: Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt [E.]

Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführer reichten Ausstandsgesuche gegen Staatsanwalt [E.] ein, die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen wurden.
  • Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gegen die Abweisung der Ausstandsgesuche teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
  • Das Kantonsgericht wies die Ausstandsgesuche erneut ab, woraufhin die Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesgericht einreichten.

Erwägungen

Die angefochtenen Entscheide stehen in engem inhaltlichen Zusammenhang, weshalb die Verfahren vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden. Die Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig, und die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind unzulässig.

Die Ausstandsgründe für Strafbehörden sind in Art. 56 StPO geregelt. Ein Ausstandsgrund liegt vor, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, es sei denn, es liegen besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vor, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen.

Das Bundesgericht hat bereits mit Urteilen vom 22. Dezember 2020 die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführer geprüft und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat jedoch die verbindliche…