Art. 6 StPO
Untersuchungsgrundsatz
1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts197 Zitierungen
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2Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person126 Zitierungen
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3Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren123 Zitierungen
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4Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen122 Zitierungen
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5Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel117 Zitierungen
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6Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme67 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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53 Zitierungen
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(Mehrfache qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub etc.; Akteneinsichtsrecht, Recht auf eine wirksame Verteidigung, Willkür etc.23 Zitierungen
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22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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