Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung und mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil teilweise auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Verfahrensdauer zwar als "überlang" bezeichnet und dem Beschwerdeführer eine Strafminderung von fünf Monaten gewährt. Sie hat jedoch weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO festgestellt noch den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB geprüft. Damit hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Das Bundesgericht weist die Sache zur Ergänzung der Begründung zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
In Bezug auf den Schuldspruch wegen strafbarer…