Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft X. vor, drei Männer beauftragt zu haben, von A. Geld einzutreiben. A. sei geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden. X. wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen wegen versuchter Erpressung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. X. führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Beschwerdeführer im mündlichen Berufungsverfahren erneut befragt.
Erwägungen
Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an. Der in Art. 389 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Beweise prozesskonform erhoben wurden.
Der Gesetzgeber hat die Berufung als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als mündliches, kontradiktorisches Verfahren mit Vorladung der Parteien ausgestaltet. Gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Folglich ist auch Art. 341 Abs. 3 StPO anwendbar, wonach die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den…