Sachverhalt

In dieser Sache hat das Kantonsgericht Wallis am 4. März 2022 ein Urteil gefällt, in dem es A. wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf Bewährung, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 140 Franken und einer Buße von 4'200 Franken verurteilt hat. Die Staatsanwältin des Kantons Wallis hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt und eine Verschärfung der Strafe beantragt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es hat festgestellt, dass das Kantonsgericht Art. 195 Abs. 2 StPO verletzt hat, indem es es unterlassen hat, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung einen aktualisierten Strafregisterauszug über A. einzuholen. Das Kantonsgericht hatte sich nämlich auf einen Strafregisterauszug gestützt, der mehr als 8 Monate alt war, und daraus geschlossen, dass A. seit Oktober 2017 keine Straftaten mehr begangen habe, obwohl er tatsächlich am 6. November 2021 durch Strafbefehl wegen Taten vom 21. Juli 2021 verurteilt worden war.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Strafbehörden von Amts wegen alle für die Beurteilung der Straftat und der beschuldigten Person relevanten Tatsachen klären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Um die persönliche Situation des Beschuldigten zu ermitteln, müssen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Informationen über die strafrechtliche Vorgeschichte und den Leumund des Beschuldigten einholen (Art. 195 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall hätte das Kantonsgericht vor der Urteilsfällung einen aktualisierten Strafregisterauszug einholen müssen, da die Frage…