Art. 195 StPO
Einholen von Berichten und Auskünften
1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig3 Zitierungen
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2Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person1 Zitierungen
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3Abgrenzung zwischen Sachverständigengutachten und amtlichem Bericht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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Entsiegelung4 Zitierungen
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SBR.2023.51 (Hefenhofen)2 ZitierungenSBR.2023.51· 21.11.2024 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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