Erwägungen

Am 23. August 2017 ereignete sich an der Nordostflanke des Piz Cengalo im Bondascatal ein Bergsturz, bei dem acht Personen, die sich auf dem Wanderweg befanden, als vermisst galten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung, die sie am 7. Juni 2019 einstellte. Die Angehörigen der Vermissten erhoben Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde ab. Die Angehörigen der Vermissten führen nun Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Das Bundesgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Angehörigen der Vermissten sind grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, da sie als Angehörige des Opfers Zivilansprüche geltend machen können. Allerdings beschränkt sich ihre Legitimation auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, also insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie Staatshaftungsansprüche, können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Bundesgericht erachtet es als problematisch, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung massgeblich auf den Bericht des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 19. Januar 2018 sowie den Expertenbericht vom 15. Dezember 2017 stützt. Beim Bericht des AWN handelt es sich um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, bei dem die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO zu beachten gewesen wären. Da mehrere Mitarbeiter des AWN, die als mögliche…