Art. 182 StPO
Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stellenwert von Parteigutachten244 Zitierungen
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2Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung58 Zitierungen
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3Sachverständige Person32 Zitierungen
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4Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot28 Zitierungen
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5Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht20 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB); Willkür, Begründungspflicht25 Zitierungen
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Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB24 Zitierungen
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Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung; Verhältnismässigkeit; Willkür23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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