Sachverhalt

Beteiligte Parteien: Der Angeklagte (A.) und das Obergericht des Kantons Zürich.

Beteiligte Gerichte: Bezirksgericht Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Bundesgericht.

Daten: Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2020, Urteil des Obergerichts vom 22. September 2021, Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2022, neues Urteil des Obergerichts vom 6. Juni 2023, Entscheidung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2023.

Hauptsachverhalt: Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten für verschiedene Delikte, darunter Vergewaltigungen und Diebstähle, verurteilt. Das Gericht erster Instanz ordnete eine ambulante Massnahme an, ohne die Vollstreckung der Strafe auszusetzen. Das Obergericht bestätigte diesen Beschluss, doch das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Angeklagten teilweise gut und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht. Der Angeklagte bestreitet den Beschluss über die ambulante Massnahme und beantragt eine Massnahme für junge Erwachsene.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gerechtfertigt ist und ob das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere das Verbot von zu milden Sanktionen (Untermassverbot), eingehalten wird. Das Bundesgericht erinnert daran, dass das Verbot von zu milden Sanktionen aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt und im Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene berücksichtigt werden muss. Die Vollstreckung langer Freiheitsstrafen darf nur ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind oder wenn die Massnahme eine Resozialisierung ermöglicht, die durch eine ambulante Behandlung während der Strafvollstreckung nicht erreicht werden könnte.

Das Bundesgericht betont, dass die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene eine Rechtsfrage ist, während die Beurteilung der Erfolgsaussichten und der therapeutischen Nützlichkeit der Massnahme eine Tatfrage ist, die dem Willkürverbot unterliegt. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Richter sich auf eine wissenschaftliche Expertise stützen muss, um eine Massnahme anzuordnen,…