Art. 57 StGB
Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen
1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer57 Zitierungen
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2Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen (Ziff. 2 Abs. 2 SchlBest57 Zitierungen
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344 Zitierungen
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4Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe32 Zitierungen
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5Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft22 Zitierungen
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6Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung23 Zitierungen
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Verschlechterungsverbot, Strafzumessung, Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme, Beschleunigungsgebot10 Zitierungen
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Wiederherstellung der Frist; versuchter Mord; Verwahrung10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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