Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft am 16. April 2015 wegen verschiedener Delikte verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Geldstrafe und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil in der Berufung.

X. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot in diesem Fall verletzt wurde, da zwischen der Verhaftung von X. am 8. Juli 2010 und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 fast vier Jahre vergangen waren. Die Vorinstanz hatte die Freiheitsstrafe von X. bereits um sechs Monate reduziert, um dieser Verletzung Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Regel eine Strafreduktion, ein Strafverzicht oder in Extremfällen eine Verfahrenseinstellung sind. Eine Reduktion der Verfahrenskosten kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Da vorliegend lediglich eine Strafreduktion erfolgte, bestand kein Anlass, die Verfahrenskosten zu…