Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB für eine stationäre therapeutische Massnahme zu laufen beginnt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hatte Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben, welche den Beginn der Frist auf den 24. Oktober 2017 festgelegt hatte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Fünfjahresfrist in der Regel mit dem Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids zu laufen beginnt, sofern die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen.
Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Dies gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung trägt. Die gerichtliche Überprüfung der Massnahme nach fünf Jahren soll ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Betroffenen und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit schaffen.
Entgegen der Vorinstanz kann aus Art. 236 Abs. 4 StPO nichts für die Frage des…