Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte [A.] Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil im Grundsatz und ordnete zusätzlich eine ambulante Behandlung sowie für deren Dauer Bewährungshilfe an. [A.] beantragte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Hauptverhandlung vor dem Obergericht fand am 15. Januar 2021 statt, und das schriftlich begründete Berufungsurteil datiert vom 27. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbots, des Beschleunigungsgebots, eine unrichtige Strafzumessung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz erklärt, dass er mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden sei, auch wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben werde. Damit hat der Beschwerdeführer auf die durch Art. 391 Abs. 2 StPO gewährten Garantien verzichtet.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der unrichtigen Strafzumessung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz den Umstand, dass es bei der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, sein Geständnis sowie die im forensisch-psychiatrischen Gutachten festgestellten gesundheitlichen Probleme nur ungenügend strafmindernd veranschlagt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen sei.

Das Bundesgericht prüfte…