Sachverhalt

Parteien und Gericht: Die Beschwerdeführerin X. wendet sich gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008, mit dem die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abgelehnt und die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht beschlossen wurde. Die Beschwerde wurde beim Bundesgericht eingereicht (6B_263/2008 vom 10. Oktober 2008).

Sachverhalt:

X. wurde am 18. Dezember 2001 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Mordes, Mordversuchs, Brandstiftungen, Raubs und weiterer Delikte verurteilt. Aufgrund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade wurde sie zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt, und die Verwahrung nach altem Recht (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) angeordnet. Die Massnahme wurde in den Anstalten Hindelbank vollzogen.

X. hatte zwischen 1989 und 1998 mehrere schwere Straftaten begangen, darunter zwei vollendete und zwei versuchte Morde an ihr unbekannten Frauen, Brandstiftungen, Diebstähle und Gewalt gegen Beamte. Die Taten erfolgten ohne erkennbares Motiv und waren durch ein hohes Mass an Planung und Brutalität gekennzeichnet.

Im Jahr 2007 leitete der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach neuem Recht (Art. 59–61 oder 63 StGB) ein. Sowohl der Sonderdienst als auch die Oberstaatsanwaltschaft empfahlen die Weiterführung der Verwahrung, da das Rückfallrisiko trotz laufender Therapie weiterhin hoch sei. X. beantragte stattdessen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und legte ein Gutachten von Dr. med. A. (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel) vor, das ihre Behandlungsfähigkeit und langfristige Heilungschancen betonte.

Das Obergericht Zürich lehnte die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ab und bestätigte die Weiterführung der Verwahrung. X. erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Anordnung einer stationären Massnahme zu verfügen oder die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens zurückzuweisen.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen und Verhältnis zwischen Verwahrung und therapeutischer Massnahme: Das Bundesgericht präzisiert das Verhältnis zwischen der Verwahrung nach Art. 64 StGB und der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Gemäss der Übergangsbestimmung (Ziff. 2 Abs. 2 SchlBest. StGB) muss das Gericht überprüfen, ob bei altrechtlich verwahrten Tätern die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist die Massnahme anzuordnen; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Die Verwahrung ist subsidiär und nur anzuordnen, wenn eine therapeutische Massnahme keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).

Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme: Eine solche Massnahme setzt voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und die begangene Tat mit dieser Störung in Zusammenhang steht. Zudem muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass durch die Massnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Straftaten deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Die Massnahme kann bei Bedarf um jeweils fünf Jahre verlängert werden, sofern die Fortführung verhältnismässig und erfolgversprechend erscheint.

Bewertung der Gutachten und Verfahrensmängel: Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf veraltete und unvollständige Gutachten stützte. Das Gutachten von Prof. Dr. med. B. und Dr. med. C. aus dem Jahr 2000 war unter altem Recht erstellt worden und berücksichtigte die seither…