Erwägungen

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Obergericht hatte dem Beschwerdeführer X. eine Entschädigung für 197 Tage Überhaft zugesprochen, da die Untersuchungshaft nicht auf die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme angerechnet worden war.

X. befand sich vom 24. Juni 2012 bis zum 17. April 2013, also während 298 Tagen, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht Winterthur erkannte, dass X. verschiedene Straftatbestände erfüllt hatte, sprach ihn jedoch wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich auf freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret auf stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, anzurechnen sind. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch sachlich gerechtfertigt, da sowohl Untersuchungshaft als auch stationäre therapeutische Massnahmen dem Zweck der Gefahrenabwehr und des Schutzes der Öffentlichkeit dienen.

Im vorliegenden Fall diente die gegen X. angeordnete Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft der Verhinderung weiterer erheblicher Körperverletzungsdelikte und damit dem Schutz der Öffentlichkeit. Die Haft war…