Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 21. August 2014 wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Strafgericht wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ein und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. Nachdem die Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben worden war, ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Massnahme.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leide und eine stationäre therapeutische Massnahme erforderlich sei, um der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen hat, als sie den Beschwerdeführer als an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidend betrachtete. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur und beurteilt sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB richtig angewendet hat. Der Beschwerdeführer hat eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und leidet an einer schweren psychischen Störung, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht. Die Vorinstanz hat auch die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschwerdeführers sowie die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme berücksichtigt.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Umwandlung der Massnahme für…