Art. 10 StGB

Begriff

1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)
    · 30.04.2018 · 134 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftgrund der Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
    · 06.04.2011 · 134 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO)
    · 16.05.2011 · 112 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haftgrund der Wiederholungsgefahr
    · 23.11.2016 · 91 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
    · 18.03.2008 · 70 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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