Art. 10 StGB
Begriff
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)134 Zitierungen
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2Haftgrund der Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO134 Zitierungen
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3Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO)112 Zitierungen
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4Wahl der Sanktionsart101 Zitierungen
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5Haftgrund der Wiederholungsgefahr91 Zitierungen
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6Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs70 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fortsetzung der Ausschaffungshaft38 Zitierungen
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34 Zitierungen09.04.2018 · 34 Zitierungen
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24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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