Sachverhalt
Der Fall betrifft X., der seit dem 15. Juli 2010 in U-Haft ist aufgrund einer Strafuntersuchung wegen eines qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. September 2010 beantragte das Spezialuntersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft eine Verlängerung der U-Haft um sechs Monate. Am 7. Oktober 2010 gewährte der Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft den Antrag und verlängerte die U-Haft bis zum 7. April 2011. Am 3. November 2010 erhob X. Beschwerde beim BGer, welche dieses am 23. November 2010 abwies. Angesichts des Inkrafttretens der StPO am 1. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Dezember 2010 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Bestätigung oder alternativ eine neue Anordnung der U-Haft gegen X. bis zum 7. April 2011. Am 14. Januar 2011 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass die durch den Entscheid vom 7. Oktober 2010 bis zum 7. April 2011 verlängerte U-Haft den Bestimmungen der StPO entspricht. X. erhob am 20. Januar 2011 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 28. Februar 2011 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2011. X. erhob daraufhin am 21. März 2011 Beschwerde in Strafsachen beim BGer mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2011 aufzuheben und seine sofortige Freilassung aus der U-Haft anzuordnen.Erwägungen
Das BGer prüft zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haft aufgrund der Gefahr der Rückfälligkeit nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Der Zweck der Anordnung einer Haft wegen Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr ist in erster Linie präventiv, um zu verhindern, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv anzuwenden. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfordert eine ernsthafte Befürchtung, dass der Beschuldigte durch "Verbrechen oder Vergehen" nach der Begehung ähnlicher Straftaten die Sicherheit anderer schwerwiegend gefährden wird. Die deutsche und italienische Fassung der Bestimmung gelten als fehlerhaft, da sie "weniger schwere" Straftaten, die mit höheren Strafen als Übertretungen bedroht sind, nicht erfassen. Aufgrund des französischen Wortlauts ist die Bestimmung so auszulegen, dass die Gefährdung von "Verbrechen oder schweren Vergehen" erforderlich ist. Die…