Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wird beschuldigt, in den Jahren 2001-2005 mehrere Personen mit HIV infiziert und dadurch schwere Körperverletzung und das Verbreiten menschlicher Krankheiten verwirklicht zu haben. Nach einer Strafanzeige seiner Ehefrau vom 4. Februar 2010 wurde die Strafverfolgung am 5. Februar 2010 auf Drohung, versuchte Nötigung und wiederholte Tätlichkeiten ausgedehnt.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland versetzte ihn am 11. Februar 2010 in Untersuchungshaft und entliess ihn am 15. März 2010 teilweise gegen Ersatzmassnahmen: Rayonverbot für den Kanton Bern (lit. a), tägliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei zwischen 10.00 und 13.00 Uhr (lit. b), Kontaktverbot zur Ehefrau und weiteren Personen (lit. c) sowie eine medizinisch-psychotherapeutische Betreuung (lit. d und e).
Am 11. Juni 2010 wurde die Meldepflicht gelockert (telefonische Meldung von der Wohnung aus). Am 31. August 2010 wurden weitere Aufhebungsanträge abgewiesen. Am 12. Januar 2011 lockerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Rayonverbot, Meldepflicht und Kontaktverbot, damit der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht in Lausanne ausüben kann. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dies am 21. Februar 2011.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. März 2011 beantragte X. die Aufhebung der Ersatzmassnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Hauptfragen:
- Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
- Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)
- Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen der Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO)
Erwägungen
Die Ersatzmassnahmen schränken die persönliche Freiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung ist nur zulässig bei gesetzlicher Grundlage, öffentlichem Interesse, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts (Art. 36 BV). Ersatzmassnahmen setzen wie die Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (Art. 221 und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Anwendung der StPO ist frei überprüfbar (Art. 95 lit. a BGG), Sachverhaltsfeststellungen nur bei Willkür oder Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Das Haftgericht muss keine erschöpfende Beweiswürdigung vornehmen, sondern prüfen, ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand erfüllen könnten. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation führt der Grundsatz 'in dubio pro reo' im Haftverfahren nicht zwingend zu einem Freispruch; die Würdigung bleibt dem urteilenden Gericht vorbehalten.
Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Die Delikte richten sich gegen die Ehefrau, deren Aussagen entscheidend sind, und es ist wahrscheinlich, dass sie in der Hauptverhandlung erneut einvernommen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2010 sowie die wiederholten Kontaktversuche trotz Kontaktsperre begründen konkrete Hinweise auf eine Beeinflussungsgefahr. Vorstrafenlosigkeit und der Wegzug der Ehefrau ändern daran nichts Entscheidendes.
Die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ist hingegen zu verneinen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose bezüglich eines schweren Verbrechens; die Präventivhaft entfällt, wenn sich die Drohung nur auf ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht. Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind lediglich…