Erwägungen
Der Fall betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft von A., die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich angeordnet wurde. A. wird verdächtigt, sexuelle Handlungen mit Kindern begangen zu haben. Er wurde am 28. Juli 2016 festgenommen und seine Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert. A. hat gegen diese Verlängerungsentscheide Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO betreffend die Rückfallgefahr als Haftgrund. Es nimmt insbesondere eine eingehende Analyse der folgenden Kriterien vor: - Die Schwere der befürchteten zukünftigen Straftaten (schwere Verbrechen oder Vergehen) - Die ernsthafte Gefahr, die diese Straftaten für die Sicherheit anderer darstellen - Die Rückfallprognose, die ungünstig sein muss, aber nicht mehr "sehr" ungünstig sein mussErwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die A. vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht geringfügig sind und dass eine ernsthafte Rückfallgefahr besteht, was die Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft rechtfertigt. Obwohl das vorläufige psychiatrische Gutachten das Rückfallrisiko auf kurze Sicht nur als "mässig" eingestuft hat, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass dies ausreicht, um eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen. Je…