Erwägungen

Der aus der Türkei stammende [X.] (geb. 1976) wurde am 16. Januar 2001 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Am 12. November 2004 verurteilte ihn das Geschworenengericht des Kantons Zürich unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus. Daraufhin widerrief das Bundesamt für Migration mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Februar 2007 gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl, nicht aber seine Flüchtlingseigenschaft.

Am 4. November 2008 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich [X.] die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Dagegen reichte [X.] Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde. Am 26. November 2008 nahm das Migrationsamt [X.] in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bis zum 24. August 2009 verlängerte.

[X.] beantragte dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 zur Verlängerung der Ausschaffungshaft aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG zulässig sei, da [X.] wegen eines Verbrechens (versuchter vorsätzlicher Tötung) verurteilt worden war. Für diesen Haftgrund sei keine Prognose darüber erforderlich, ob sich [X.] dem Vollzug der Wegweisung entziehen werde.

Auch die Rüge, innerhalb der Maximaldauer der Haft von 18 Monaten werde kein rechtskräftiger und vollstreckbarer Wegweisungsentscheid…