Art. 63 AsylG
Widerruf
1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
- a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
- b. aus Gründen nach Artikel 1 Bst. C Ziffern 1–6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 .
1bis Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.
2 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
- a. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
- b. ein Reiseverbot nach Artikel 59c Abs. 1 zweiter Satz AIG missachtet haben.
3 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausweisung eines anerkannten kambodschanischen Flüchtlings20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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26 Zitierungen
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22 Zitierungen
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16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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