Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein kambodschanischer Staatsbürger, erhielt 1979 in der Schweiz Asyl und lebte seitdem dort. Er war verheiratet und hatte zwei Kinder. Im Jahr 2001 beging er ein schweres Verbrechen und wurde zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Flüchtlinge widerrufte sein Asyl, und das Migrationsamt des Kantons Aargau wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer gelangte erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dann an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Es musste dabei die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie verhältnismäßig ist. Es müssten alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden, einschließlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit rund 30 Jahren lebte und eine Familie gegründet hatte. Seine Straftaten seien…