Art. 59 AsylG
Wirkung
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausweisung eines anerkannten kambodschanischen Flüchtlings13 Zitierungen
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2Kantonale Familienzulagen2 Zitierungen
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3Art. 2 Abs. 2 FlüB0 Zitierungen
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4Fassung gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221, S. 227); Art. 31 Abs. 1 des Abkommens vom 280 Zitierungen
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5Entziehung der elterlichen Sorge für Kinder mit iranischer Staatsangehörigkeit und Flüchtlingsstatus; Art. 1, 2, 13 und 18 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausweisung8 Zitierungen
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung4 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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