Art. 59 AsylG

Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausweisung eines anerkannten kambodschanischen Flüchtlings
    · 16.02.2009 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kantonale Familienzulagen
    · 16.12.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 2 Abs. 2 FlüB
    · 06.12.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fassung gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221, S. 227); Art. 31 Abs. 1 des Abkommens vom 28
    · 13.10.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entziehung der elterlichen Sorge für Kinder mit iranischer Staatsangehörigkeit und Flüchtlingsstatus; Art. 1, 2, 13 und 18 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem…
    · 31.03.2004 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausweisung
    · 25.08.2005 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerruf der Niederlassungsbewilligung
    · 30.01.2020 · 4 Zitierungen
  • Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
    · 18.12.2017 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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