Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, wurde 1989 in die Schweiz aufgenommen und erhielt 1991 Asyl. Im Jahr 2000 kam es zu einer Auseinandersetzung mit seiner Familie, bei der er mehrere Schüsse auf seine Familienmitglieder abgab und diese verletzte. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft wies den Beschwerdeführer 2003 aus der Schweiz aus, was der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft 2004 bestätigte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausweisung ab.
Der Beschwerdeführer gelangte mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Er machte geltend, dass die Ausweisung gegen das Non-Refoulement-Prinzip, Art. 3 EMRK und das Folterverbot verstosse.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig war, weil er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise missachtet hatte. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hatte, indem er versucht hatte, seine Frau und seinen Sohn zu töten.
Das Bundesgericht wertete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer und sah ein erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Es befand, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen…