Art. 65 AsylG
Weg- oder Ausweisung
Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG in Verbindung mit Artikel 63 Abs. 1 Bst. b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausweisung eines anerkannten kambodschanischen Flüchtlings51 Zitierungen
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2Koordination der die Anwesenheit in der Schweiz beendenden Verfahren gemäss AsylG und gemäss AuG38 Zitierungen
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3Anerkannter Flüchtling, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Kantonswechsel, Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Landesverweisung (Art. 66a StGB)26 Zitierungen
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Raub; Landesverweisung; Beweiswürdigung; Grundsatz "in dubio pro reo"22 Zitierungen
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20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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