Erwägungen

Am 22. Dezember 1998 stellte [B.], türkischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag in der Schweiz. Obwohl sein Antrag zunächst abgelehnt wurde, erhielt er schließlich aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsbürgerin abgeleitetes Asyl. In den Jahren 2001 und 2007 wurde [B.] wegen Gewalttaten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Im Jahr 2010 entschied der Kanton Wallis, die Aufenthaltsbewilligung von [B.] nicht zu verlängern und seine Ausweisung aus der Schweiz anzuordnen.

[B.] hat diese Entscheidung bis zum Bundesgericht angefochten, das seinen Rekurs schließlich abgelehnt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings nicht verlängern und seine Ausweisung anordnen können, ohne dass zuvor das Asyl durch das Bundesamt widerrufen werden muss. In einer solchen Situation muss die kantonale Behörde jedoch sicherstellen, dass die Voraussetzungen von Artikel 65 des Asylgesetzes erfüllt sind, d.h. dass der Flüchtling die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend verletzt hat.

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen von Artikel 65 des Asylgesetzes erfüllt waren,…