Sachverhalt
Der Beschwerdeführer K., ein anerkannter Flüchtling aus der Türkei, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Er beantragte einen Kantonswechsel in den Kanton Basel-Stadt, was jedoch vom Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt abgelehnt wurde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Ablehnung. Daraufhin erhob K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass K. als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Recht auf Kantonswechsel hat. Dieses Recht ergibt sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei. Das Bundesgericht stellte klar, dass Niederlassungsverträge auch für Flüchtlinge gelten und sie sich darauf berufen können, ohne dass ihr Heimatstaat ihnen diplomatischen Schutz gewähren muss.
Der Kantonswechsel kann K. nur dann verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt und die Ausweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch lediglich geprüft, ob es K. zumutbar sei, in den Kanton Zürich zurückzukehren. Dies reicht für die Verweigerung des Kantonswechsels nicht aus. Zudem kann bei einem…