Sachverhalt

[A.], ein chinesischer Staatsangehöriger, hat am 29. September 2002 in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 11. April 2006 hat das Bundesamt für Migration (BFM) ihn vorläufig als Flüchtling aufgenommen. [A.] arbeitete vom 1. November 2005 bis 31. März 2007 in einem Restaurant. Die Ausgleichskasse GastroSocial hat seinen Antrag auf Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 18. Januar 2007 abgelehnt, ihm diese jedoch vom 19. Januar bis 31. März 2007 gewährt. [A.] hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Gemäss Art. 59 AsylG und Art. 24 Abs. 1 GFK sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gleich wie Schweizer Bürger zu behandeln, insbesondere in Bezug auf Familienzulagen. Obwohl der Anspruch auf Familienzulagen erst mit der Anerkennung des Flüchtlingsstatus durch die Behörden entsteht, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Art. 1 Abs. 5 des Berner Gesetzes über die Familienzulagen, der den Anspruch auf die Schweizer Staatsangehörigkeit oder ein Sozialversicherungsabkommen…