Sachverhalt

A. ist 2008 in die Schweiz eingereist und hat 2010 zusammen mit ihren Kindern den Flüchtlingsstatus erhalten. Ihr Sohn [D.], geboren 2009, hat 2010 und 2011 Leistungen der IV beantragt, aber das kantonale IV-Amt Wallis hat diese Anträge abgelehnt. [D.] hat gegen diese Entscheide Beschwerde beim Walliser Kantonsgericht erhoben, die abgewiesen wurde. [D.] hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat entschieden, dass gemäss Art. 59 AsylG ein vorläufig in der Schweiz aufgenommener Flüchtling sich auf Art. 2 Abs. 2 BüF berufen kann. Demnach hat ein minderjähriger Flüchtling, der in der Schweiz wohnt und sich gewöhnlich dort aufhält, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV unter denselben Bedingungen wie Schweizer Staatsangehörige, wenn er in der Schweiz mit einer Behinderung geboren wurde oder sich ununterbrochen seit seiner Geburt dort aufhält.

Das Bundesgericht hat jedoch präzisiert, dass der Leistungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des Flüchtlingsstatus, also dem 31. Mai 2010 im vorliegenden Fall, gilt. Für den Zeitraum davor waren die Voraussetzungen von Art. 9 Abs.…